Stand 1. Juli 2020
- Mietpreis und Zahlungsbedingungen
1.1) der Mietpreis richtet sich nach dem Angebot des Vermieters. Der Mietpreis einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer ist vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Vereinbarung zu Beginn der vereinbarten Mietzeit zur Zahlung an den Vermieter fällig.
1.2) Vorauszahlung
Der Vermieter ist berechtigt, zusätzlich zum Mietpreis eine Vorauszahlung in Höhe der Selbstbeteiligung zu verlangen.
1.3) Gutscheine
Ein gewerbsmäßiger Weiterverkauf von Gutscheinen ist ausgeschlossen und ausdrücklich untersagt. Der Vermieter behält sich das Recht vor, weiterverkaufte Gutscheine / Gutscheincodes zu entwerten. Gutscheine sind erst nach Zahlungseingang einlösbar. Im Zweifel ist der Mieter für die erfolgte Zahlung nachweispflichtig. Der Durchführungstermin muss innerhalb der Gültigkeitsdauer liegen.
1.4) Stornierungsbedingungen
1.4) Stornierungsbedingungen
Die Stornierungsgebühren betragen
- bis 4 Wochen vor Anmietung 50% des vereinbarten Miettarifes
- bis 2 Wochen vor Mietbeginn 80% des vereinbarten Miettarifes
- ab 2 Wochen vor Mietantritt besteht der volle Anspruch des Entgelts
Die Parteien dieses Mietvertrages können den Vertrag in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften kündigen. Der Vermieter kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn der Mieter mit einer Zahlung in Rückstand ist sowie aus sonstigen Gründen, die ein Festhalten am Vertrag für den Vermieter unzumutbar machen. Dieses bezieht sich auch auf die Ablehnung von Personen als Kunden, wenn nach subjektivem Eindruck Ansehen oder Sicherheit des Unternehmens oder die Unversehrtheit von Betriebseigentum gefährdet erscheinen
- Fahrzeugnutzung
2.1) Berechtigung zur Fahrzeugführung
Das Fahrzeug darf nur durch den Mieter und von den im Mietvertrag als Fahrer angegebenen Personen geführt werden. Der Mieter muss bei Vertragsabschluss volljährig sein, das Mindestalter des Fahrzeugführers, sowie die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes hängen vom Fahrzeugtyp ab:
- Bei Ford Mustang Oldtimern beträgt das Mindestalter des Fahrzeugführers bei Fahrtantritt 25 Jahre, die Dauer des durchgängigen Besitzes eines in Deutschland ausgestellter Führerscheins der bisherigen Klasse 3 oder einer vergleichbaren EU-Klasse 5 Jahre
- Bei Ford Mustang GT (USA Modell) beträgt das Mindestalter des Fahrzeugführers bei Fahrtantritt 21 Jahre, die Dauer des durchgängigen Besitzes eines in Deutschland ausgestellter Führerscheins der bisherigen Klasse 3 oder einer vergleichbaren EU-Klasse 3 Jahre
- Bei Ford Mustang GT (EU Modell) beträgt das Mindestalter des Fahrzeugführers bei Fahrtantritt 27 Jahre, die Dauer des durchgängigen Besitzes eines in Deutschland ausgestellter Führerscheins der bisherigen Klasse 3 oder einer vergleichbaren EU-Klasse 5 Jahre
- Bei Hummer beträgt das Mindestalter des Fahrzeugführers bei Fahrtantritt 21 Jahre, die Dauer des durchgängigen Besitzes eines in Deutschland ausgestellter Führerscheins der bisherigen Klasse 3 oder einer vergleichbaren EU-Klasse 3 Jahre
- Bei Cadillac Oldtimern beträgt das Mindestalter des Fahrzeugführers bei Fahrtantritt 27 Jahre, die Dauer des durchgängigen Besitzes eines in Deutschland ausgestellter Führerscheins der bisherigen Klasse 3 oder einer vergleichbaren EU-Klasse 5 Jahre
- Bei Corvette (EU Modell) beträgt das Mindestalter des Fahrzeugführers bei Fahrtantritt 27 Jahre, die Dauer des durchgängigen Besitzes eines in Deutschland ausgestellter Führerscheins der bisherigen Klasse 3 oder einer vergleichbaren EU-Klasse 5 Jahre
Der Mieter hat sicherzustellen, dass nur befugte Personen das Fahrzeug führen.
Eine bloße Führerscheinverlusterklärung wird nicht akzeptiert. Erforderlich ist im Notfall eine amtliche Bestätigung, dass der Führerschein nicht entzogen wurde, sondern lediglich verloren wurde. Diese Bescheinigung muss über die gesamte Mietdauer gültig sein. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zugunsten des jeweils berechtigten Fahrers. Vor Fahrzeugübergabe wird durch uns die Gültigkeit der Fahrerlaubnis durch Einsicht des Führerscheines geprüft. Ist diese nicht gegeben, kann das Fahrzeug an denjenigen Fahrer nicht übergeben werden. Der volle Anspruch des Entgelts bleibt in diesem Fall bestehen.
Bei Anmietung eines Oldtimers ist die Fahrweise unbedingt an die technischen Grenzen anzupassen, da sich die Fahrzeuge auf dem technischen Stand des jeweiligen Baujahres befinden. Bei Missachtung der im Mietvertrag festgeschriebenen technisch zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist der Vermieter zur Berechnung eines Verschleißzuschlages berechtigt.
2.2) Film und/oder Fotoaufnahmen
a) Als Mieter Film und/oder Fotoaufnahmen von unseren Fahrzeugen für private Zwecke anzufertigen ist grundsätzlich erlaubt. Ausgeschlossen ist jedoch die Verwendung von Film- oder Fotomaterial in Verbindung mit politischer Meinungsäußerung oder in Verbindung mit möglicherweise beleidigenden oder differmierenden Inhalten oder sonstigem Inhalt der dem genehmigten Nutzungszweck oder gesetzlichen Regelungen widerspricht.
b) Um Film und/oder Fotoaufnahmen von unseren Fahrzeugen für gewerbliche Zwecke anfertigen zu dürfen, bedarf es einer vorherigen inhaltlichen Genehmigung durch den Vermieter. Die Genehmigung bedarf der Schrifftform. Ausgeschlossen ist die Verwendung von Film- oder Fotomaterial in Verbindung mit politischer Meinungsäußerung oder in Verbindung mit möglicherweise beleidigenden oder differmierenden Inhalten oder sonstigem Inhalt der dem genehmigten Nutzungszweck oder gesetzlichen Regelungen widerspricht. Werden Film- und/oder Fotoaufnahmen, auch nur auzugsweise oder in Teilen, innerhalb von Produktionen über Sozial-Mediaplattformen mit dem Ziel verbreitet Umsatz über Werbeeinnahmen zu generieren, gilt als vereinbart, dass es sich hierbei um gewerbliches Handeln handelt.
c) Filmproduktionen müssen eine Drehortversicherung nachweisen, über welchen die Fahrzeuge während der Produktion ausdrücklich mitversichert sind. Bei fehlender Drehortversicherung besteht keine Haftungsbeschränkung (Beschränkung der Selbstbeteiligung) für Teil-/Vollkaskoschutz.
d) Für den Fall einer vertragswidrigen Nutzung von Film-/Fotomaterial unserer Fahrzeuge wird eine Vertragsstrafe nach billigem Ermessen des Vermieters gestellt welche auf Betreiben des Vetragsbrüchigen einer gerichtlichen Überprüfung auf Angemessenheit unterzogen werden kann. Für die vertragswidrige, gewerbliche Nutzung oder Verbreitung beträgt die Vertragsstrafe mindestens das 25-fache der jeweiligen Fahrzeugtagesmiete. Diese Vertragsstrafe wird, auch der Höhe nach, für die Nutzung von Film-/Bildmaterial zu nicht durch den Vermieter genehmigte Zwecke, vereinbart.
2.2) Film und/oder Fotoaufnahmen
a) Als Mieter Film und/oder Fotoaufnahmen von unseren Fahrzeugen für private Zwecke anzufertigen ist grundsätzlich erlaubt. Ausgeschlossen ist jedoch die Verwendung von Film- oder Fotomaterial in Verbindung mit politischer Meinungsäußerung oder in Verbindung mit möglicherweise beleidigenden oder differmierenden Inhalten oder sonstigem Inhalt der dem genehmigten Nutzungszweck oder gesetzlichen Regelungen widerspricht.
b) Um Film und/oder Fotoaufnahmen von unseren Fahrzeugen für gewerbliche Zwecke anfertigen zu dürfen, bedarf es einer vorherigen inhaltlichen Genehmigung durch den Vermieter. Die Genehmigung bedarf der Schrifftform. Ausgeschlossen ist die Verwendung von Film- oder Fotomaterial in Verbindung mit politischer Meinungsäußerung oder in Verbindung mit möglicherweise beleidigenden oder differmierenden Inhalten oder sonstigem Inhalt der dem genehmigten Nutzungszweck oder gesetzlichen Regelungen widerspricht. Werden Film- und/oder Fotoaufnahmen, auch nur auzugsweise oder in Teilen, innerhalb von Produktionen über Sozial-Mediaplattformen mit dem Ziel verbreitet Umsatz über Werbeeinnahmen zu generieren, gilt als vereinbart, dass es sich hierbei um gewerbliches Handeln handelt.
c) Filmproduktionen müssen eine Drehortversicherung nachweisen, über welchen die Fahrzeuge während der Produktion ausdrücklich mitversichert sind. Bei fehlender Drehortversicherung besteht keine Haftungsbeschränkung (Beschränkung der Selbstbeteiligung) für Teil-/Vollkaskoschutz.
d) Für den Fall einer vertragswidrigen Nutzung von Film-/Fotomaterial unserer Fahrzeuge wird eine Vertragsstrafe nach billigem Ermessen des Vermieters gestellt welche auf Betreiben des Vetragsbrüchigen einer gerichtlichen Überprüfung auf Angemessenheit unterzogen werden kann. Für die vertragswidrige, gewerbliche Nutzung oder Verbreitung beträgt die Vertragsstrafe mindestens das 25-fache der jeweiligen Fahrzeugtagesmiete. Diese Vertragsstrafe wird, auch der Höhe nach, für die Nutzung von Film-/Bildmaterial zu nicht durch den Vermieter genehmigte Zwecke, vereinbart.
2.3) Fahrten ins Ausland
Die Benutzung des Fahrzeuges ist nur innerhalb folgender Länder gestattet:
Andorra; Belgien; Dänemark; Deutschland; Frankreich; Italien; Liechtenstein; Luxemburg; Monaco; Niederlande; Österreich; Portugal; San Marino; Schweiz; Spanien.
2.4) Versicherung
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung wie folgt versichert:
- Haftpflichtversicherung: Versicherungssumme 100 Mio. EUR, für Personenschäden auf je 8 Mio. EUR begrenzt.
- Vollkaskoversicherung: Deckung von Schäden im Falle von Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignissen sowie Glas- und Wildschäden gilt eine Selbstbeteiligung, die Sie der Reservierungsbestätigung entnehmen können, wenn dort nicht abweichend geregelt jedoch von 5.000 EUR.
- Die Kontaktdaten des Versicherers liegen in jedem Fahrzeug aus oder können bei Buchung erfragt werden.
2.5) Allgemeine Hinweise zur Fahrzeugnutzung
- Abmessungen
Viele unserer Fahrzeuge verfügen über spezielle Eigenschaften. Auf Fahrzeughöhe, -durchfahrtsbreite, -gewicht und -bodenfreiheit ist unbedingt zu achten
- Assistenzsysteme
Wegweisende Sicherheitssysteme wie ABS, ESP, ASR, etc. waren in den 50er und 60er Jahren noch nicht erfunden. Bei jeder Fahrt mit einem Oldtimer muss der Fahrstil unbedingt darauf angepasst werden
- Autowäsche
Die Fahrzeuge werden durch uns gereinigt. Ausnahmen bedürfen unserer Zustimmung
- Blinker
Alle unsere Oldtimer verfügen über rote Heckblinker. Oldtimerfahrer müssen diesbezüglich etwas mehr Übersicht bewahren, vorrausschauend fahren und Rücksicht nehmen
- Bremsen
Alle amerikanischen Fahrzeuge sind, mit Ausnahme spezieller Europamodelle, für den Heimatmarkt ausgelegt und somit auch auf die dort geltende Höchstgeschwindigkeit. Bei Überlastung ist umgehend eine Pause zur Kühlung einzulegen, um thermischen Schäden vorzubeugen
- Bremskraftverstärker
Nicht alle Oldtimer verfügen über Bremskraftverstärker. Das Bremsen bedarf eines deutlich größeren Kraftaufwandes worauf die Fahrweise einzurichten ist. Welche Fahrzeuge wie ausgerüstet sind, können Sie bei uns erfragen und ist Teil der Einweisung bei Fahrzeugübergabe
- Funktion Cabrioverdecke
66er Mustang: Bei Fahrzeugstillstand ALLE Fenster herunterkurbeln, Motor starten, Verdeck betätigen, vorne links und rechts verriegeln und dabei von außen runterdrücken.
Corvette: Kann nur im Stillstand bei geschlossener Trennwand, geschlossenem Kofferraum und angezogener Handbremse bedient werden.
Über die Details informieren wir Sie während der Einweisung, zusätzlich können Sie diese dem jeweiligen Bordhandbuch entnehmen
- Besonderheit Corvette
Darf NUR im Rückwärtsgang abgestellt werden - nur im Rückwärtsgang fährt der Bordcomputer herunter! Ein den elektrischen Türöffner ergänzender, mechanischer Türöffner befindet sich an der jeweiligen Außenseite des Fußraumes
- Elektrik/Elektronik
In Oldtimern wird vieles, im Gegensatz zu modernen Fahrzeugen, elektrisch statt elektronisch gesteuert. Nicht benötigten Verbraucher sind beim Verlassen des Fahrzeugs auszuschalten. Oldtimer weisen z.B. nicht akustisch auf eine angezogene Handbremse oder eingeschaltetes Licht hin
- Handbremse
Die Handbremse/Feststellbremse ist vor Fahrtantritt zu lösen, da es ansonsten durch massive Überhitzung zu Bremsversagen und gefährlichen Schäden führen kann!
- Haustiere
sind in unseren Fahrzeugen nicht grundsätzlich untersagt. Die Höhe des Zuschlages für den erhöhten Reinigungsbedarf kann jederzeit über unsere Servicerufnummer oder per Email erfragt bzw. in unserem Internetauftritt (www.see-red.de) eingesehen werden
- Hochzeitsschmuck
Blumenschmuck darf nur mit Saugnapf und einer Klebefolie auf unseren Fahrzeugen befestigt werden. Die Verwendung von Draht ist weder außen noch im Innenraum gestattet
- Technische Höchstgeschwindigkeit
Wir möchten Ihnen nicht den Fahrspaß nehmen, können unserer Verantwortung für die Sicherheit unserer Mietfahrzeuge jedoch nur nachkommen, wenn diese zumindest grundsätzlich entsprechend ihres Zielmarktes, des Herstellungslandes bzw. ihres Alters genutzt werden. Wenn es das von Ihnen angemietete Fahrzeug betrifft, wurden Sie im Rahmen der Einweisung auf eine technisch bedingte Höchstgeschwindigkeit hingewiesen, welche Sie zusätzlich auch an einem Aufkleber innerhalb des Fahrzeugs ablesen können. Im Unterschied zum normalem, in den Wartungsintervallen berücksichtigten Verschleiß, fallen bei Überschreitung von Grenzwerten zwangsläufig zusätzliche Wartungsarbeiten an, um auch dem folgenden Kunden ein verkehrssicheres Fahrzeug zur Verfügung stellen zu können. Hierfür ist die See Red GmbH zur Berechnung eines Verschleißzuschlages berechtigt. Eine individuelle und transparente Basis für die Abrechnung liefern bei Bedarf die Betreiber der KFZ Überwachungssysteme anhand einer Auswertung der per GPS erfassten Fahrzeugdaten
- Navigationsgeräte
Alle unsere EU-Modelle verfügen über ein Navigationsgerät mit deutschem Kartenmaterial. Für amerikanische Modelle und Oldtimer bedarf es eines mobilen Navigationsgerätes
- Ölverlust
Bei Oldtimern ist ein geringer Ölverlust nicht unüblich (Tropfenbildung). Bei geringen Mengen können Sie Ruhe bewahren, bei größeren ist der Vermieter unverzüglich zu informieren
- Panne
Sichern Sie mögliche Gefahrenstellen und begeben Sie sich in Sicherheit. Informieren Sie uns sobald möglich. Selbst wenn Sie Ihren Standort nicht genau kennen, können wir diesen meist per GPS bestimmen und Ihnen Unterstützung zukommen lassen
- Rückhaltesysteme
Für Oldtimer, die vor dem 1. April 1970 erstmals zugelassen wurden, gilt eine Ausnahme von der Anschnallpflicht. Demnach entfällt die Anschnallpflicht, wenn keine vorgeschriebenen Sicherheitsgurte vorhanden sind, die angelegt werden könnten. Daraus ergeben sich jedoch strengere Vorschriften zur Beförderung von Kindern mit einem Oldtimer. Nach § 21, Absatz 1b der StVZO dürfen Kinder unter drei Jahren nicht mit einem Kfz befördert werden, wenn keine Sicherheitsgurte vorhanden sind. Kinder unter einer Körperlänge von 150 Zentimetern dürfen nur auf den Rücksitzen mitfahren. Sind dort ebenfalls keine Gurte angebracht, dürfen Kinder unter zwölf Jahren nicht befördert werden
- Servolenkung
Bei 66er Mustang Cabrio und 59er Cadillac ist auf das Lenken im Stand und das Fahren am Lenkeinschlagsmaximum zu vermeiden. Der Lenkeinschlagswinkel wird durch den Fahrzeugrahmen begrenzt!
- Sicherung beim Abstellen
Beim Verlassen des Fahrzeuges muss aus versicherungstechnischen Gründen das Fahrzeug so abgestellt werden, dass Schäden unvorhersehbar sind. Es muss verschlossen, das Verdeck geschlossen und, wo vorgeschrieben, mit zusätzliche Sicherungsmaßnahmen gegen Diebstahl gesichert werden. Diese Maßnahmen sind trotz GPS-Diebstalüberwachung vorgeschrieben
- Sitze
Die Rückenlehnen von Oldtimern bedürfen bauartbedingt einer gewissen Rücksichtnahme
- Tachometer
Amerikanischen KFZ zeigen primär mph statt km/h an. Daher verfügen alle unsere Fahrzeuge auch über eine zusätzliche km/h-Skala oder eine km/h-Permanentmarkierung
- Treibstoffe
Es dürfen nur die im Mietvertrag vorgeschriebenen Treibstoffe verwendet werden (siehe Haftung des Mieters)
- Umweltzone
Alle unsere Fahrzeuge verfügen über eine grüne Umweltplakette oder sind davon befreit (H-Kennzeichen)
- Überhitzung
Einige Oldtimer neigen zum Überhitzen bei zu langem Stop&Go Verkehr. Ohne Fahrtwind fehlt die Kühlung und das Benzin kann bauartbedingt in den Leitungen anfangen zu kochen (Vapor lock - Dampfblasenbildung). Daher ist unbedingt auf ausreichend Kühlung zu achten
- Zigarettenanzünder
sind nicht in allen Fahrzeugen nach heutiger Norm verbaut. Die Verwendung von Ladegeräten erfolgt auf eigene Gefahr
2.6) Unzulässige Nutzungszwecke
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu folgenden Zwecken zu verwenden:
- zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests und Fahrsicherheitstrainings auf einem für den öffentlichen Verkehr nicht frei zugänglichen, abgegrenzten Betriebsgelände
- Für Drifts oder Burn-outs
- zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen
- zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind
- zur Weitervermietung
- für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen (siehe u.a. auch 2.2 "Film und/oder Fotoaufnahmen")
Der Vermieter kann weiteren Schadenersatz geltend machen, wenn der Mieter ohne seine Zustimmung oder entgegen seiner Weisung gehandelt hat oder das Fahrzeug vertragswidrig genutzt hat
2.7) Obhuts- und Mitwirkungspflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Weisungen des Vermieters während der Einweisung in das Fahrzeug zu befolgen.
Ferner hat der Mieter das Fahrzeug stets ordnungsgemäß zu verschließen und ggf. im Fahrzeug befindliche technische Einrichtungen zur Verhinderung eines Diebstahls zu benutzen. Bei Betankung mit falschem bzw. nicht zulässigem Treibstoff ist das Fahrzeug unverzüglich abzustellen und der Vermieter zu informieren. Soweit die Fehlbetankung bereits während des Tankvorganges bemerkt wird, darf das Fahrzeug unter keinen Umständen gestartet werden.
Versagt der Wegstreckenzähler, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und die Weisung des Vermieters einzuholen. Beachtet der Mieter diese Pflicht nicht, so errechnet sich der Kilometerpreis nach einer Entfernung von 300 km pro Tag. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass der Schaden des Vermieters wesentlich geringer oder überhaupt nicht entstanden ist bzw. eine geringere Wegstrecke gefahren wurde.
Der Vermieter kann weiteren Schadenersatz geltend machen, wenn der Mieter ohne seine Zustimmung oder entgegen seiner Weisung gehandelt hat oder wenn er nachweist, dass der Mieter eine größere Wegstrecke gefahren ist
2.8) Anzeigepflicht bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen. Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu informieren. Spätestens bei Rückgabe des Fahrzeugs hat der Mieter den Vermieter über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaigen Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand- oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen
2.9) Rückgabe des Fahrzeugs
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zur vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Der Mieter hat das Fahrzeug in dem gleichen Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat, mit Ausnahme der durch den Mietgebrauch normalen Abnutzung des Fahrzeugs. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen, sofern keine andere Vereinbarung schriftlich getroffen wurde. Wird der Rückgabezeitpunkt überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen und zwar in Höhe von einer Fahrzeugstundenmiete ohne Anrechnung von zusätzlichen Freikilometern, mindestens i.H. von 69,00 EUR. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 1,5 Stunden überschritten, beträgt die Höhe der Entschädigung einen Tagessatz ohne Anrechnung von zusätzlichen Freikilometern. Als Rückgabezeitpunkt gilt der Zeitpunkt, indem der Vermieter die vertragsgemäße Rückgabe des Fahrzeugs schriftlich bestätigt. Treibstoff geht, sofern nicht ausdrücklich anderslautend schriftlich vereinbart, zu Lasten des Mieters. Das Fahrzeug wird stets vollgetankt übergeben. Die Betankung von nicht vollgetankt zurückgegebenen Fahrzeugen, wird dem Mieter mit 2,50 EUR zzgl. geltender MwSt. je nachgetanktem Liter berechnet. Als Nachweis gilt der Tankbeleg. Der der Rückgabezeit hinzugerechnete Zeitaufwand für die Betankung durch den Vermieter beträgt maximal 30 Minuten. Der im Preis inkludierte Reifenverschleiß ist auf 0,7 mm beschränkt. Für jeden weiteren angefangenen mm wird eine Unterhaltsgebühr berechnet. Diese beträgt, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, 99,00 EUR pro angefangenen mm und Reifen. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Der Mieter verpflichtet sich, auf eventuell vorzunehmende Wartungsmaßnahmen, deren Erforderlichkeit für den Mieter erkennbar ist, hinzuweisen.
2.10) Nichtraucherfahrzeuge: Das Rauchen ist in allen Fahrzeugen strikt untersagt. Der Vermieter ist berechtigt, in jedem Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot durch den Mieter oder vom Mieter beförderter Dritter für die Reinigung eine Gebühr in Höhe von EUR 250,00 zzgl. gültiger MwSt. geltend zu machen. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist
- Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör. Oldtimer befinden sich auf dem technischen Stand des jeweiligen Baujahres
3.1) Wartung
Die Wartung des Fahrzeuges wird vom Vermieter durchgeführt. Wird dem Mieter mitgeteilt, dass eine Wartung des Fahrzeuges erforderlich ist, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die Wartung zu gestatten und zu ermöglichen. Ist die Durchführung der Wartung für den Vermieter aufgrund des Standorts des Fahrzeuges nicht möglich, so hat der Mieter die Wartung auf Weisung des Vermieters durchzuführen. In diesem Fall erstattet der Vermieter dem Mieter die nachgewiesenen Kosten
3.2) Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstatt bis zum Kostenbetrag von EUR 100,00 ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit Zustimmung des Vermieters beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Ziff. 2 dieser Bestimmungen haftet
- Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet, soweit keine Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
4.1) Ersatzfahrzeug
Sollte das vereinbarte Fahrzeug zum Zeitpunkt des Fahrtantritts z.B. technisch nicht einsatzbereit sein, kann der Vermieter ein Alternativfahrzeug anbieten. Ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Vermieter besteht nicht. Preisunterschiede zwischen den Fahrzeugen die sich aus der aktuellen Preisliste ergeben sind gegebenenfalls vom Mieter zu bezahlen
Auch während der Fahrt sind technische Probleme an klassischen Fahrzeugen nicht auszuschließen. Sollte aufgrund dessen eine Weiterfahrt nicht möglich sein, so hat der Vermieter Anspruch auf eine zeitanteilige Erstattung des Mietpreises
4.2) Nichterfüllung
Der Vermieter haftet nicht für Nichterfüllung des Mietvertrages, sofern die Nichterfüllung auf unvorhergesehene Defekte, Wetterbedingungen oder Unfallschäden des Fahrzeuges beruht. Weiterhin haftet der Vermieter nicht für die Nichterfüllung eines Auftrages, sofern die Nichterfüllung auf Dritte oder örtliche Gegebenheiten beruht (z.B. Stau, Elementarschäden, Eis, Schnee, Sperrungen, Zufahrtsbeschränkungen).
4.3) Zustellungs- und Abholservice
Dieser Service bedarf der vorherigen Absprache. Bei Nutzung dieses Services stellt der Vermieter dem Mieter das Mietfahrzeug an einem von diesem gewünschten Ort bereit, soweit dieser nach Vorgaben der StVO erreichbar ist, bzw. holt es dort ab. Hierfür berechnen er pro Zustellfahrt oder Abholung eine Servicegebühr. Die Gebühr für eine Zustellung oder Abholung ist abhängig von der Entfernung zur Vermietstation und erfolgt nach Vereinbarung. Der Mieter ist zur Zahlung der Liefergebühr auch verpflichtet, wenn er vom Vermieter am vereinbarten Ort oder zur vereinbarten Zeit nicht anzutreffen ist. Neben einer normalen Rückgabe während der Öffnungszeiten können auch eine andere Zeit oder einen anderen Ort (z. B. Hotel) abgesprochen werden. Hält sich der Mieter nicht an diese Absprachen, so verlängert sich der Mietvertrag, bis der Vermieter das Fahrzeug wieder in Besitz hat zu den veröffentlichten Preisbedingungen
4.4) Fälligkeit und Verjährung
Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeugs gilt die Verjährungsfrist von 6 Monaten nach § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vom Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges an gerechnet. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen
- Haftung des Mieters
5.1) Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsbestimmungen, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit oder bei Nichtbeachtung der StVO unbeschränkt für alle entstandenen Schäden am Fahrzeug oder den Verlust des Fahrzeuges einschl. Fahrzeugteilen und Zubehör, wobei der Fahrzeugschaden sich entweder nach den Reparaturkosten zzgl. evtl. Wertminderung oder maximal nach dem Wiederbeschaffungswert berechnet.
Weiter haftet der Mieter bei selbstverschuldeten Schäden für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, anteilige Verwaltungskosten sowie sonstige Kosten – soweit angefallen und nicht von der Vollkaskoversicherung abgedeckt
Im Übrigen haftet der Mieter unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Benutzung zu einem verbotenen Zweck, durch das Ladegut, eine unsachgemäße oder vertragswidrige Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. Hat der Mieter sich unerlaubt vom Unfallort entfernt oder seine Pflichten gemäß dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hätte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles
5.2) Bei den Mietausfallkosten (Nutzungsausfall) zahlt der Mieter für jeden Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug dem Vermieter nicht zur Verfügung steht, einen Schadenersatz in Höhe von zwei Drittel der vereinbarten Tagesmiete, mindestens jedoch in Höhe von 150,00 EUR zzgl. jeweils gültiger MwSt.. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist
5.3) Der Mieter haftet für alle Verstöße, die er gegen die Bestimmungen der StVO oder, z.B. durch Fahrzeugveränderungen, gegen Bestimmungen der StVZO begeht
5.4) Für Ordnungswidrigkeiten wie z.B. falsches Parken, Geschwindigkeitsverstöße u.ä. kann durch den Vermieter pauschal eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 10,00 berechnet werden. Der Mieter ist in jedem Fall zur Zahlung dieser Gebühr verpflichtet
5.5) Die Haftung des Mieters für von ihm verursachte Sach- und Personenschäden Dritter bleibt von Vorstehendem unberührt. Der Mieter haftet auch für solche Schäden, die Dritten durch sein Verschulden verursacht entstehen und einen Haftpflichtversicherungsfall beim Vermieter begründen. Der Mieter stellt den Vermieter von solchen Ansprüchen Dritter bis zu einem Betrag von EUR 1.000 frei. Ein Anspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter, dass dieser bis zu dem Betrag von EUR 1.000 Haftpflichtversicherungsleistungen in Anspruch nimmt, ist nicht begründet
5.6) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner
5.7) Selbstbeteiligung im eigenverschuldeten Schadensfall
Die Selbstbeteiligung erfasst die Beschädigung durch Unfall, d.h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis, vgl. „Versicherungen“.
Von der Begrenzung der Haftung auf die Höhe der Selbstbeteiligung sind daher insbesondere Schäden nicht erfasst, die durch eine grob fahrlässige Behandlung und/oder Bedienung des Fahrzeuges oder auf Grund eines vertragswidrigen Verhaltens entstandene Schäden, etwa durch Überbelastung durch Missachtung der festgelegten Höchstgeschwindigkeit bei Oldtimern, einer Falschbetankung oder durch das Ladegut entstanden sind und nicht von der Vollkaskoversicherung getragen werden
- Gerichtsstand und dem Vertrag unterstehendes Recht
Es wird der Sitz des Vermieters – Ratingen - als Gerichtsstand und Erfüllungsort vereinbart
- Salvatorische Klausel
Sollte eine Klausel dieser AGB unwirksam sein, behalten alle anderen davon unberührt Ihre Gültigkeit.
Mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit einer schriftlichen Bestätigung.